Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Ferienobjekt telefonisch oder schriftlich bestellt, zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht möglich war, bereitgestellt worden ist.

Der Abschluss des Gastaufnahmevertrag ist verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

Der Quartiergeber ist verpflichtet, bei nicht Bereitstellung des Ferienquartiers den Gast Schadenersatz zu leisten.

Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen dem vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Quartiergeber ersparten Aufwendungen, circa 20 %.

Der Quartiergeber, ist nach Treu und Glauben gehalten, dass nicht in Anspruch genommene Ferienquartier nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

Bis zur anderweitigen Vergabe des Fern Quartiers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den errechneten Beitrag (siehe Punkt 4) zu zahlen. 

Vorzeitige Abreise aufgrund ungünstiger Witterung, Erkrankung oder unvorhergesehene Fälle, entbinden den Mietern nicht von der Leistung eines Schadensersatzes. Auch bei nicht Bezug des vertraglich bereitgestellten Quartiers ist Schadensersatz zu leisten. Für die Reservierung des für ein Quartiers kann eine entsprechende Anzahlung verlangt werden.

 

Urheberrecht

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Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Cottbus. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Salvatorische Klausel

Falls Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung soll gelten, was dem gewollten Zweck im gesetzlichen Sinn am nächsten kommt.